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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Gerr-Schmid Gärten, Westermeierstraße 1, 83607 Holzkirchen 

§ 1. Grundsätzlich 

1 Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für die Geschäftsbeziehung der Gerr-Schmid Gärten und sind Bestandteil aller Liefer-, Werks-, Werkliefer- und Dienstleistungsverträge sowie, vertraglicher Vereinbarungen und Angebote. Sie gelten spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. 

1.2 Die Aufmaßregelungen werden VOB konform angewandt. 

§ 2 Vertragsabschluss 

2.1 Die Firma Gerr-Schmid Gärten hält sich an abgegebene Angebote vier Wochen gebunden, ausgenommen sind Materialpreise, Rohstoffe wie Naturprodukte und Pflanzen, die extremen Schwankungen unterliegen, auf deren Entwicklung wir keinen Einfluss ausüben können. 

2.2 Mit der Bestellung von Waren, Bau- oder Dienstleistungen erklärt der Kunde oder Dienstleistungsempfänger verbindlich diese erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Beginn der Dienstleitung erklärt werden. 

2.3 Bestellt der Verbrauch die und/ oder Dienstleistungen auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar, kann aber mit der Annahmeerklärung verbunden sein. 

2.4 Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigem und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unserem Zulieferer. Im Falle von Verzögerungen bzw. Nicht Verfügbarkeit informieren wir den Kunden umgehend. 

§ 3 Leistungen und Lieferungen 

3.1.1 Leistungstermine und Lieferfristen gelten im Zweifel als annähern und unverbindlich, sofern nicht individuelle vertraglich etwas anders vereinbart worden ist; sie stehen insbesondere unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen , ordnungsgemäßen und ausreichenden Belieferung der Firma Gerr-Schmid Gärten durch etwaige Zulieferanten. 

3.1.2 Ist individuell vertraglich eine bestimmte Leistungs- oder Lieferungsfrist bzw. ein bestimmter Leistungs- oder Liefertermin vereinbart, so sind Schadensansprüche wegen verspäteter Lieferung und/ oder Leistung ausgeschlossen, sofern die Verspätung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens der Firma Gerr-Schmid Gärten zurückzuführen ist. 

3.1.3 Gerät die Firma Gerr-Schmid mit einer Leistung oder Lieferung in Verzug, so ist der Kunde berechtigt eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren ereignislosen Ablauf der vom Vertrag zurücktreten kann. Ein etwaiger Verzugsschaden des Kunden beschränkt sich auf höchstens 5 % der vereinbarten Nettovergütung, sofern die Firma Gerr-Schmid Gärten zurückzuführen ist.

3.2 Naturstein ist ein Produkt, das der Witterung ausgesetzt ist und dadurch unterschiedliche Farben und Strukturen aufweisen kann. Dies ist grundsätzlichen kein Mangel. Bei Lieferung von Natursteinen und Verlegung derselben sind naturbedingte Schwankungen bei Struktur, Massen und Farbe materialspezifisch und kein Beanstandungsgrund. 

3.3 Kalksteine (Alpenkalk, Jurakalk..) sind nur bedingt widerstandsfähig gegen Frost-Tau-Wetter sowie gegen die Einwirkung von Streusalz. Im Winter wird daher die Verwendung von Splitt empfohlen. Trotz sorgfältiger Verlegung sind Abplatzungen, Risse bzw. Auflösungen einzelner Steine möglich. Dies ist materialspezifisch und stellt keinen Mangel und Beanstandungsgrund dar. 

3.4 Farbige Betonsteine können an Farbintensität verlieren. 

3.5 Bei einer Kunstharzverfugung kann es zu einer Glanzbildung auf dem Belag kommen. Diese verringert sich durch die natürliche Bewitterung des Belages. Das Entstehen von einzelnen Rissen und kleinen Löchern ist trotz minimaler Fugenbreite und sorgfältigem Verarbeiten des Materials nicht vermeidbar und stallt daher keinen Magenl und Beanstandungsgrund dar. 

3.6 Holz ist ein Naturprodukt. Bei Lieferung bei Holzbauteilen, Terrassendielen u.ä. stellen einzelne Risse, Splitterbildungen, Harzblasen, Verblasen des Farbtons und geringfügige Farbabweichungen keinen Mangel – und Beanstandungsgrund dar. 

3.7 Jahreszeitlich Bedingte Bepflanzungen von dauergrün sowie Aussaaten werden ausgeführt, wann und wie es die Natur, Witterung und daraus resultierende der Arbeitsanfall gestatten bzw. erfordern. Eine Gewähr für das Anwachsen wird nicht übernommen. 

3.8 Einem Pauschalvertrag liegt immer ein Detailliertes Leistungsverzeichnis zu Grunde. Alle zusätzlichen Leistungen sind schriftlich zu vereinbaren und vom Auftraggeber zusätzlich zu bezahlen. 3.8.1 Die Ausführung der Arbeiten und der Leistungen der Firma Gerr-Schmid Gärten richtet sich nach dem zugrunde vorliegenden Vertrag und erfolgt nach den anerkannten Regeln im Garten- und Zaunbau und gegenwertigen Technik unter Einhaltung der Material und Produktfreigaben. 

3.8.2 Arbeitsbeginn und Ende ist jeweils, falls nicht anders vereinbart, die Betriebsstätte Gerr-Schmid Gärten. Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen. Rüstzeiten (Vorbereitungshandlungen und Nacharbeiten teilweise nicht auf der Baustelle) und Fahrzeiten zählen zur Arbeitszeit und werden dementsprechend abgerechnet. 

3.8.3 Für Planungsleistungen sind grundsätzlich eine Vergütung fällig, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Der Kunde darf sämtliche Unterlagen wie Leistungsbeschreibungen, Pläne, Entwürfe etc. nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Gerr-Schmid Gärten Vervielfältigen oder weiter geben. Angebote werden nicht kostenfrei erstellt! 

3.8.4 Wir sind berechtigt, zu Prüfung der Kreditwürdigkeit unser Kunden Auskünfte bei einer Wirtschaftsauskunft (z.B. Schufa, CreditREform) ein zu holen. Der Kunde ist damit Einverstanden dass wir zu Prüfung seiner Kreditwürdigkeit unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, ins besondere des Datenschutzrechtes, Auskünfte bei von Dritten Betrieben Daten- bzw. in Informationspools einholen, sofern diese bei der zuständigen Datenschutzbehörde ordnungsmäß angemeldet ist.

 § 4 Zahlungsbedingungen 

4.1. Der Auftragnehmer kann für Ausgeführte Leistungen und Teilleistungen entsprechenden Abschlagszahlungen verlangen. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Gerr-Schmid Gärten, Westermeierstraße 1, 83607 Holzkirchen 

4.2 Der Rechnungsbetrag, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt, ohne Skonto – und Protoabzug, zu zahlen. 

4.3 Wird eine Rechnung rechtzeitig bezahlt, kommt der Auftraggeber in Verzug und der Auftragnehmer ist berechtigt, Mahngebühren sowie Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen und zu fordern. Bei Nachweis eines hören Verzugsschadens kann auch dieser gelten gemacht werden. 

4.4 Die Rechnung kann nur innerhalb einer Woche nach Erhalt schriftlich beanstandet werden. 

4.5 Reklamationen berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verzögerung der Zahlung oder zur Verweigerung der Annahme der Ware. 

4.6 Der Auftragnehmer behält sich evtl. Preisänderungen vor. Im Fall der Preiserhöhung steht dem Auftraggeber das Recht zu, diese innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung durch den Auftragnehmer zu widersprechen. Andernfalls gilt die Preiserhöhung als genehmigt. 

4.7 Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Auftraggeber eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines in Deutschland zugelassenen Kreditinstituts in Höhe der geschuldeten Gesamtvergütung zu verlangen. Diese ist auf Verlangen spätestens 8 Wochen vor Beginn der vereinbarten Arbeiten vorzulegen. 

§ 5 Bedenken 

5.1 Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die gewünschte Art der Ausführung, gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile sowie gegen die Lieferung anderer Unternehmer, so hat der die dem Auftragnehmer unverzüglich und schriftlich mitzuteilen. 

5.2 Sollte sich der Auftraggeber innerhalb der setzen Frist nicht dazu äußern, verletzt er seine Mitwirkungspflichten und macht sich schadensersatzpflichtig für einen möglichen Verzugsschaden des Auftragnehmers. 

5.3 Für den Fall, dass der Auftraggeber die Bedenken des Auftragnehmers nicht teilt und die Fortsetzung der Arbeiten ausdrücklich fordert, lehnt der Auftragnehmer jegliche Mängelhaftung sowie Gewährleistungs- und Schadensersatzsprüche, die aus dem mitgeteilten Bedenken entstehen können ab. 

§ 6 Gewährleistung 

6.1 Eine Gewähr für das Anwachsen kann nur übernommen werden, wenn gemeinsam mit dem Bepflanzungensauftrag die Pflege beauftrag wird.

6.2 Mängelrügen sind unverzüglich und schriftlich an den Auftragnehmer zu richten. 

6.3 Für Baustoffe, Baustellen, Pflanzen und Saatgut die vom Auftraggeber geliefert werden, wird vom Auftragnehmer die Gewährleistung übernommen. Dies gilt auch für Setzungsschäden, die aus Erdarbeiten anderer Auftragnehmer herführen. Auf erkennbare Mängel hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hinzuweisen. 

6.4 Liegt von dem Auftragnehmer zu vertretender Mangel vor, ist der Auftragnehmer zur kostenlosen Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Beseitigung des Mangels ist der Auftragnehmer auch verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, und Arbeitskosten zu tragen. 

6.5 Schlägt die Ersatzlieferung fehl oder ist der Auftragnehmer zur Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, so ist der Auftraggeber berechtigt, nach seiner Wahl eine Herabsetzung der Vergütung oder die Kündigung des Vertrages zu verlangen. 

6.6 Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Leistung oder Lieferung zurückzuführen des Garten- und Landschafts- und Zaunbaues 2 Jahren, beginnend mit der Abnahme. Während der Gewährleistungsfrist verpflichtet sich der Auftragnehmer, alle Mängel, die auf eine vom Auftraggeber nachgewiesene vertragswidrige Leistung oder Lieferung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Würde die Mängelbeseitigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so kann der Auftraggeber nur verlangen, dass die Vergütung in angemessener Höhe herabgesetzt wird. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere solche auf Schadensersatz sind auf die halbe Höhe des Auftragswertes begrenzt. 

6.7 Erfolgt die Mängelrüge im Ergebnis grundlos, ist die Firma Gerr-Schmid Gärten berechtigt, die ihr aus Anlass der Beanstandung entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen. Gewährleistungsansprüche entstehen erst nach der vollständigen Bezahlung aller Leistungen oder Lieferungen. 

§ 7 Pflicht des Kunden 

7.1 Der Kunde, hat vor Beginn der Arbeiten seine Informationspflicht über verlaufende Versorgungsleitungen (Strom, Wasser, Abwasser, Gas, Telekom etc.) genau war zunehmen, sollte dies nicht geschehen, kann die Firma Gerr-Schmid Gärten für eventuelle, nicht absichtlich herbeigeführten Schäden keinerlei Haftung übernehmen. 

7.2 Die zur Ausführung erforderlichen Unterlagen wie Leistungsverzeichnis, Lagepläne und Werkzeichnungen o.ä. werden Auftraggeber rechtzeitig unentgeltlich Anzahl zur Vergütung gestellt. Leistungen hierzu wie Gutachten, Berechnungen Zeichnungen, Leistungsbeschreibungen und dergleichen, zu denen der Auftragnehmer beauftragt wird, werden dem Auftraggeber gesondert berechnet, sofern im Vertrags nicht andere vereinbart ist. Bzw. nach gewerblicher Verkehrssitte üblich ist. 

7.3 Die zur Ausführung der Leistungen erfindliche Lagerplätze und Anschlüsse (Baustrom, Bauwasser u.ä.) werden vom Auftraggeber auf der Baustelle unentgeltlich zur Verfügung gestellt und kann vom Auftragnehmer in der für die Ausführung der Leistungen erforderlichen Menge unentgeltlich entnommen werden. Sollte dies nicht möglich sein so trägt der Kunde die Kosten für die Bereitstellung. 

§ 8 Aufrechnungsverbot 

8.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen der Firma Gerr-Schmid Gärten aufzurechnen oder ein gesetzliches Zurückhaltungsrecht oder ein Leistungsverweigerungsrecht auszuüben, es sei denn, diesen Gegenrechten liegen rechtskräftig festgestellt oder durch die Gerr-Schmid Gärten schriftlich anerkannte Gegenansprüche zu Grunde. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Gerr-Schmid Gärten, Westermeierstraße 1, 83607 Holzkirchen 

§ 9 Abnahme 

9.1 In sich abgeschlossene Teilleistungen sind au f Verlangen des Auftragsnehmers unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen abzunehmen. Das Ergebnis ist schriftlich festzuhalten und vom Auftraggeber zu unterschreiben. 

9.2 Nach vollständiger Fertigstellung der Arbeiten kann eine förmliche Abnahme gefordert werden. Diese ist binnen einer Woche nach schriftlicher Aufforderung durchzuführen. Das Ergebnis wird in einem Abnahmeprotokoll festgehalten. 

9.3 Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung. 

§ 10 Haftung 

10.1Eine Haftung für Schäden, die durch höhere Gewalt entstehen, erfolgt nicht. Dasselbe gilt für Schäden die z.B. durch ungünstige Lage der Fläche bedingt und vorhersehbar sind und dem Auftraggeber vor Arbeitsbeginn schriftlich mitgeteilt wurden. 

10.2 Für Schäden am Flächenzubehör, wie z.B. Vasen, Tonschalen, Glas etc. wird von dem Auftragnehmer keine Haftung übernommen. Änderung der Flächen, insbesondere das Absinken der Erde oder Umstürzen von Mauerwerk, führe in keinen Fall zu Gewährleistungsansprüchen, ebenso nicht Schäden an Einfassungen, die sich währen d der Arbeiten ergeben, soweit die Schäden nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Auftragnehmers, seiner Stellvertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind. 

10.3 Eine Haftung besteht nur, wenn schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde und der Schaden darauf beruht. 

§ 11 Eigentumsvorbehalt 

11.1 Bis zur vollständige Bezahlung des Auftrags bleiben die Pflanzen verwendeten Materialen im Eigentum des Auftragnehmers. 

11.2 Für den Fall,, dass die Pflanzen oder Materialen wegen Einbau oder Vermischung in das Eigentum des Auftraggebers übergehen, behält sich der Auftragnehmer ausdrücklich vor, diese wieder soweit wie möglich, auszugraben oder zu entfernen und zu Zweitwert zurückzunehmen. 

§ 12 Sonstiges 

12.1 Sollte der Auftraggeber nicht einverstanden sein, dass Bilder seines Grundstückes inkl. Aller Gebäude veröffentlicht werden, (Internet, Flyer, Anzeigen, Fotobuch..) muss dieser vor Arbeitsbeginn dies schriftlicher Form mitzuteilen. 

§ 13 Erfüllungsort 

13.1 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der allgemeine Gerichtstand der Firma Gerr-Schmid Gärten (Amtsgericht Miesbach bzw. Landesgericht München). Sind die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliche Sondervermögen, ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der allgemeine Gerichtstand der Firma Gerr-Schmid Gärten. 

13.2 Es gilt ausschließlich das Rech der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des CISG.

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